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Schlauchprüfungen

Schlauchprüfungen

Auch Hydraulikschlauchleitungen sind überwachungs­pflichtige Anlagen­teile. Diese Überwachungs­pflicht ergibt sich aus der BetrSichV (Betriebs­sicherheits­verordnung).

Anlagen und Maschinen, die Hydraulik-Schlauch­leitungen enthalten, müssen nach der Montage und vor der ersten Inbetrieb­nahme auf ordnungs­gemäße Montage und sichere Funktion geprüft werden (§14 BetrSichV).

Im Rahmen der GBU (Gefährdungs­beurteilung) legt der Arbeitgeber (Anlagen­betreiber) die Wartungs­intervalle für die Schlauch­leitungen fest. Gegebenenfalls werden auch zusätzliche Schutz­maßnahmen zur Reduktion von Restgefahren durch Versagen von Schlauch­leitungen notwendig.

Mechanische Fangeinrichtung und Schlauchummantelung

Hierzu zählen:

Die Überprüfung von Hydraulik-Schlauch­leitungen muss von einer „Zur Prüfung befähigten Person“ durchgeführt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eigene Mitarbeiter auszubilden. Alternativ stehen wir Ihnen als Dienst­leister für die Prüfungen zur Verfügung.

Hydraulik-Schlauchleitungen unterliegen auch bei geringer Beanspruchung einer Material­ermüdung durch Alterung. Im Rahmen der GBU müssen daher auch Fristen zum Austausch der Schlauch­leitungen festgelegt werden.

Schlauchprüfungen

Hierbei sollten berücksichtigt werden:

Die Beurteilung der Beanspruchung einer Schlauch­leitung sollte eine Fachkraft vornehmen. Wir bieten Ihrer Sicherheits­fachkraft gerne unsere Unterstützung bei der Erstellung Ihrer GBU an. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Service-Abteilung.


DGUV 113-020 4.4 Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen:

Ein wesentlicher Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten beim Umgang mit Maschinen und Hydraulik­anlagen ist die Prüfung der verwendeten Hydraulik-Schlauchleitungen.

Prüfungen sind erforderlich

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für seine individuellen Einsatz­bedingungen im Rahmen der nach Arbeitsschutz­gesetz und Betriebs­sicherheits­verordnung geforderten Gefährdungs­beurteilung festgelegt werden. Die Vorgaben und Empfehlungen der Hersteller sind dabei zu beachten. Die getroffenen Festlegungen zu Art, Umfang und Fristen (sowie auch den Auswechsel­intervallen), sind als Ergebnis der Gefährdungs­beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind – z. B. mit dem Prüfprotokoll der Maschine – aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Hinweis: Auch wenn externe Dienstleister mit der Prüfung der Hydraulik-Schlauch­leitungen beauftragt werden, müssen die Unterlagen über die vorgenannte Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie der Auswechsel­intervalle beim Arbeitgeber, der die Maschine nutzt, vorliegen. Dies ist auch in digitaler Form möglich. Die Eingliederung der Prüf­anforderungen, Prüf­ergebnisse und zugehöriger Dokumente in betriebliche Arbeits­schutz­management­systeme oder in Datenbanken kann – insbesondere bei Groß­betrieben – helfen, die Hydraulik-Schlauch­leitungen aller Maschinen bzw. Arbeitsmittel systematisch zu erfassen und zu beurteilen.

Die genannten Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten und vom Arbeitgeber beauftragten Personen durchgeführt werden.


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