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Anlagenprüfungen

Anlagenprüfungen

Die BetrSichV (Betriebssicherheits­verordnung) spricht von „überwachungs­bedürftigen (prüfpflichtigen) Anlagen“. Anlagen mit Hydro­speichern unterliegen somit mehreren Anforderungen an die Überwachung. Es müssen sowohl die Druckgeräte (Speicher und Sicherheits­ventile) als auch die Gesamt­anlage geprüft werden.

Vor der ersten Inbetriebsetzung

Die Anlage muss vor der ersten Inbetrieb­setzung geprüft werden, auch wenn die Druck­geräte selbst bereits CE-konform und daher direkt zur Verwendung frei sind.

Bei Anlagen der Kategorie II (Druckgeräte-Richtlinie) oder höher ist eine Abnahme der Anlage vor der ersten Inbetrieb­setzung durch eine ZÜS, z. B. den TÜV, erforderlich.


Prüffristen Diagramm

Im Rahmen der Prüfung vor der ersten Inbetrieb­setzung wird die Anlage zukünftig – nach Inkraft­treten des neuen Produkt­sicherheits­gesetzes – von der ZÜS an das Anlagen­kataster des jeweiligen Bundes­landes gemeldet. Dort werden neben den Prüf­unterlagen der Prüfung vor der ersten Inbetrieb­setzung auch die Prüf­fristen für die wieder­kehrenden Prüfungen hinterlegt. Diese Fristen stehen den Überwachungs­behörden zur Verfügung.

Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird in Abhängigkeit von der Kategorie von einer zur Prüfung befähigten Person oder einer ZÜS durchgeführt.
Jede von einer ZÜS durchgeführte Prüfung von Anlagen und Druck­geräten wird (nach Inkraft­treten des neuen Produkt­sicherheits­gesetzes) an das Anlagen­kataster gemeldet.

Tipp: Für Altanlagen besteht hier eine große Gefahr, wenn die Prüfung der Anlage vor der ersten Inbetrieb­setzung nie durchgeführt wurde, aber die Wiederhol­prüfung an das Anlagen­katater gemeldet wird. Anlagen­betreiber sollten also in jedem Fall sicher­stellen, dass ihre Anlage über eine Prüfung vor der ersten Inbetrieb­setzung verfügt. Liegt diese vor, so entfällt einer der teuersten möglichen Verstöße gegen die BetrSichV.


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