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Prüffristen und Kategorien von Druckgeräten und Anlagen

Prüffristen Diagramm

Die BetrSichV (Betriebssicherheits­verordnung) spricht von „überwachungs­bedürftigen (prüf­pflichtigen) Anlagen“. Anlagen mit Hydro­speichern unterliegen somit mehreren Anforderungen an die Überwachung. Es müssen sowohl die Druckgeräte (Speicher und Sicherheits­ventile) als auch die Gesamt­anlage geprüft werden.

Die DGRL (Druckgeräte-Richtlinie) teilt Druckgeräte in Kategorien I bis IV ein. Die Zuordnung ergibt sich hierbei aus dem Produkt von zulässigem Höchstdruck des Speichers in bar und dem Speichervolumen in Litern.
Aus dem Diagramm 2 nach Anhang II der DGRL für Behälter für Gase kann die Kategorie des Druckgerätes abgelesen werden.

Alle Druckgeräte sind prüfpflichtig. Anlagen mit Druck­geräten der Kategorie II und höher müssen durch eine „Zentralen Überwachungs­stelle“ (ZÜS), z. B. dem TÜV, geprüft werden. Anlagen der Kategorie I werden vor der Inbetrieb­nahme und bei den wieder­kehrenden Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen (bP) geprüft.

Kategorien

Prüfgruppe Grenzen
PS · V (bar · Liter)
Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
      Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
I PS > 0,5 und 50 < PS · V ≤ 200 bP* bP* bP*
II PS > 0,5 und 200 < PS · V ≤ 1000 ZÜS** bP* bP*
III PS > 0,5 und 1000 < PS · V ≤ 3000 ZÜS** ZÜS** ZÜS**
IV PS > 0,5 und PS · V > 3000 ZÜS** ZÜS** ZÜS**

  * „Zur Prüfung befähigte Person“
** „Zentrale Überwachungsstelle“

Vor der Inbetriebnahme-Prüfung legt der Arbeitgeber (Anlagen­betreiber) im Rahmen der GBU (Gefährdungs­beurteilung) fest, welche wieder­kehrenden Prüfungen und Prüf­fristen für die Anlage gelten sollen. Diese werden vom Arbeit­geber der ZÜS vorgeschlagen und nach Zustimmung der ZÜS in die Anlagen­papiere (Prüfbuch) übernommen.

Zur Ermittlung der Prüffristen werden mehrere Informationen heran­gezogen. Zum einen werden in der Verordnung der Bundes­regierung 400-14 Mindest­prüf­fristen genannt, zum anderen müssen die Prüf­fristen aus den Hersteller­unterlagen (Konfomitäts­bescheinigung) und dem Einsatzfall ermittelt werden.
Im Einzelfall darf von der fünfjährigen Prüf­periode für die innere Prüfung abgewichen werden (bis zu 10 Jahre ist möglich). Erfordert der Einsatzfall kürze Prüf­perioden, so sind diese in der GBU niederzulegen. Bei diesen komplexen Prüfungen sind wir Ihnen als Anlagen­betreiber gerne behilflich. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an unsere Service-Abteilung.

Prüffristen

Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Dampfkessel
nach Nummer 5.9* Tabelle 2
1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
Druckbehälter
nach Nummer 5.9* Tabelle 3, 4, 5 und 6
2 Jahre
(Ausnahmen gemäß Nummer 5.6 Satz 1
5 Jahre 10 Jahre
Einfache Druckbehälter
nach Nummer 5.9* Tabelle 7
- 5 Jahre 10 Jahre
Rohrleitungen
nach Nummer 5.9* Tabelle 8, 9, 10 und 11
5 Jahre - 5 Jahre

*BetrSichV Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d (Seite 37)


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